ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der marswalkmedia GmbH, FN 597156 x, Ungargasse 37, 1030 Wien,

+43 681 81749223, finance@marswalk.media

 

1.    Geltung, Vertragsabschluss

 

1.1   Die marswalk media GmbH (im Folgenden „Agentur“)erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden AllgemeinenGeschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischender Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezuggenommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmernanwendbar, sohin B2B.

1.2   Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt desVertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstigeergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von derAgentur schriftlich bestätigt werden.

1.3   Allfällige Geschäftsbedingungen des Kundenwerden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfallausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widersprichtdie Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kundendurch die Agentur bedarf es nicht.

1.4   Änderungen der AGB werden demKunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geändertenAGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung desSchweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in derVerständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht fürdie Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.5   Sollten einzelne Bestimmungendieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies dieVerbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegunggeschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch einewirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6   Die Angebote der Agentur sindfreibleibend und unverbindlich.

 

 

2.    Social Media Kanäle

      DieAgentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dassdie Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (Instagram und TikTok, im Folgendenkurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigenund -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbietersind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzerweiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbareRisiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Falleiner Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern dieMöglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Falleine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen,rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. DieAgentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, aufdie sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zuGrunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass dieseNutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligenVertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftragdes Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von„Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigenNutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers,Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zuerreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragteKampagne auch jederzeit abrufbar ist.

 

3.    Konzept-und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde dieAgentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt dieAgentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so giltnachstehende Regelung:

3.1   Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durchdie Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in einVertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zuGrunde.  

3.2   Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit derKonzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbstnoch keine Leistungspflichten übernommen hat.

3.3   Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischenTeilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes.Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dempotentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4   Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichenund damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideenstehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke allesspäter Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategiedefiniert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, dieeigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägunggeben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondereWerbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw.angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5   Der potentielle Kunde verpflichtet sich, eszu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentiertenkreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließendenHauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zunutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.6   Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von derAgentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentationgekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag derPräsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitlicheZuordnung erlauben, bekannt zu geben.

3.7   Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dassdie Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat.Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agenturdabei verdienstlich wurde.    

3.8   Der potentielleKunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einerangemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet,zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nachvollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.

 

4.    Leistungsumfang, Auftragsabwicklungund Mitwirkungspflichten des Kunden

 

4.1   Der Umfang der zu erbringenden Leistungenergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einerallfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll(„Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfender schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kundenvorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheitder Agentur.

4.2   Alle Leistungen der Agentur (insbesonderealle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien,Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und vonihm binnen zwei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichendieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

4.3   Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht undvollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für dieErbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren,die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erstwährend der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt denAufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen,unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholtwerden müssen oder verzögert werden.

4.4   Der Kunde ist weitersverpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestelltenUnterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-,Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) undgarantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für denangestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloßleichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls imInnenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger RechteDritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einersolchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält derKunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zuersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesonderedie Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtetsich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zuunterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtlicheUnterlagen zur Verfügung.

 

5.    Fremdleistungen /Beauftragung Dritter

 

5.1   Die Agentur ist nach freiem Ermessenberechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung vonvertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfenzu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

5.2   Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einerFremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden,letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesenDritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über dieerforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5.3   In Verpflichtungen gegenüberDritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über dieVertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklichauch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

 

6.    Termine

 

6.1   Angegebene Liefer- oder Leistungsfristengelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annäherndund unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhaltenbzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

6.2   Verzögert sich die Lieferung/Leistung derAgentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignissehöherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nichtabwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und imUmfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofernsolche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und dieAgentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3   Befindet sich die Agentur inVerzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agenturschriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat unddiese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegenNichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis vonVorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

7.    Vorzeitige Auflösung

 

7.1   Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag auswichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegtinsbesondere vor, wenn

a)    die Ausführung der Leistung aus Gründen, dieder Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von14 Tagen weiter verzögert wird;

b)    der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicherAbmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungenaus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oderMitwirkungspflichten, verstößt.

c)     berechtigte Bedenken hinsichtlich derBonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur wederVorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheitleistet;

7.2   Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag auswichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegtinsbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnungmit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung desVertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

8.    Honorar

 

8.1   Für dievertragsgegenständlichen Leistungen, einschließlich der hierbei seitens derAgentur anfallenden Kosten, wie insbesondere Software-, Material- undPersonalkosten, wird ein fixes Agenturhonorar vereinbart.

Marktübliche Besprechungen mit dem Kunden zum Zwecke der Abstimmung derLeistungen – dort wo erforderlich – sind vom Agenturhonorar abgedeckt.

Sollte der Kunde Sonderwünsche bei der Umsetzung der Leistung derAgentur haben, werden die Mehrkosten im Einvernehmen zwischen Agentur undKunden bestimmt und diese gesondert in Rechnung gestellt. Klarstellend wirdfestgehalten, dass die Agentur nicht verpflichtet ist, Sonderwünsche des Kundenzu entsprechen, es sei denn, diese sind für die Agentur zumutbar und mit keinemKosten-Mehraufwand verbunden.

8.2   Das Honorar versteht sich als Netto-Honorarzuzüglich der Umsatzsteuer (iHv. 20%) in gesetzlicher Höhe. MangelsVereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und dieÜberlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch aufHonorar in der marktüblichen Höhe.

8.3   Alle Leistungen der Agentur, die nichtausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondertentlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zuersetzen.

8.5   Wenn der Kunde in Auftraggegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufendensonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er derAgentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend derHonorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten.Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzlichePflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüberhinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zuerstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird.Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesonderevon Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit derBezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerleiNutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagensind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

 

9.    Zahlung, Eigentumsvorbehalt

 

9.1   Das vereinbarte (monatliche) Honorar ist innerhalbvon 14 Tagen nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofernnicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbartwerden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen undsonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zurvollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich allerNebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

9.2   Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten diegesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weitersverpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur dieentstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechendenRechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kostenzweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 jeMahnung sowie eines Mahnschreibens. Die Geltendmachung weitergehender Rechteund Forderungen bleibt davon unberührt.

9.3   Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kanndie Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossenerVerträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.4   Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet,weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen(Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davonunberührt.

9.5   Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, sobehält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung vonTeilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung dergesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

9.6   Der Kunde ist nichtberechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen,außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt odergerichtlich festgestellt.

 

10.   Eigentumsrecht undUrheberrecht

 

10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlichjener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe,Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teiledaraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale imEigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere beiBeendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbtdurch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbartenVerwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde dieLeistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerbvon Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedemFall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnunggestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt dieLeistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeitwiderrufbaren Leihverhältnis.

10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungender Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oderdurch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung derAgentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - desUrhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damitausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohnevertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hatder Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.

10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, dieüber den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist -unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - dieZustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urhebereine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw.von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterischeVorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon,ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls dieZustimmung der Agentur notwendig.

10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertragvereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertragesnur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Abdem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

10.6 Der Kunde haftet der Agenturfür jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzungangemessenen Honorars.

 

11.   Kennzeichnung

 

11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allenWerbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls aufden Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruchzusteht.

11.2 Die Agentur ist vorbehaltlichdes jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt,auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namenund Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehunghinzuweisen (Referenzhinweis).

 

12.   Gewährleistung

 

12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich,jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckteMängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unterBeschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfälligeAbweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachungvon Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht aufIrrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrügesteht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch derLieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel inangemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchungund Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur istberechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglichoder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Indiesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechtezu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung dermangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfungder Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber-und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zueiner Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftetim Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligenWarnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit vonInhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

12.4  Bild-, Video-und Tonmaterial wird mit den marktüblichen technischen Geräten (Kameras, Handys, etc.) erstellt. Die technischen Daten der Geräte geben entsprechend die zu erwartende, technischmögliche Qualität vor. Äußere Einflüsse wie mäßige Lichtverhältnisse, Reflexionen, etc. stellen ausdrücklich keinen Minderungsgrund dar.

Klarstellend wird festgehalten, dass die Agentur bei der Gestaltung deskreativen Inhaltes der Leistungen frei ist und sich gegebenenfalls Drittenbedienen kann.

Der Kunde anerkennt ausdrücklich die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung. Er verzichtet auf die Geltendmachung vonAnsprüchen oderEinwendungen aus dem Titel Verkürzung über die Hälfte oder Irrtum. Weiters ist die Aufrechnung allfälliger Forderungen des Kunden gegen Forderungen derAgentur, gleich aus welchem Titel, für den Kunden ausgeschlossen.

Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Ausnahme, dassstets der Kunde zu beweisen hat, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahmemangelhaft war.

Für Mängel, die auf unzureichender Beistellung von Informationen oderMitwirkung des Kunden zurückzuführen sind,haftet die Agentur nicht.

12.5 Die Gewährleistungsfristbeträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt,Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBGwird ausgeschlossen.

 

13.   Haftung und Produkthaftung

 

13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrerAngestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden desKunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegenVerzugs, Unmöglichkeit,Schlechterfüllung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agenturausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

Die Haftung der Agentur ist darüber hinaus – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach mit der Vetragssumme beschränkt.

13.2  Die Agentur wird den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare rechtliche Risiken des Inhaltsoder der Gestaltung geplanter Werbemaßnahmen hinweisen. Erachtet die Agentur für die Realisierung der Maßnahmen eine rechtliche (z.B. wettbewerbsrechtliche)Prüfung durch eine besonders sachkundige Person für erforderlich, so hat sie den Kunden darauf hinzuweisen. Hat dieAgentur auf Bedenken hingewiesen und besteht der Kunde gleichwohl auf derRealisierung der Werbemaßnahme, so wird klarstellend festgehalten, dass dieAgentur nicht für darausresultierende Nachteile und Risiken haftet. Der Kunde hält die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritterschad- und klaglos.

Dessen ungeachtet haftet die Agentur nicht für die in Werbemaßnahmen enthaltenen Sachangaben über Produkte des Kunden oder die urheber-, muster-, marken- oderkennzeichenrechtliche Schutzfähigkeit der im Rahmen dieses Vertrages geliefertenIdeen, Vorschläge, Konzepte,Entwürfe etc., essei denn, diese Schutzfähigkeit wurde ausdrücklich Vertragsinhalt.

Die Agentur übernimmtgenerell keine Haftung für vom Kunden oder Dritten beigestellte Betriebsmittel und derenTauglichkeit.

13.3 Schadensersatzansprüche desKunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls abernach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit demNetto-Auftragswert begrenzt.

14.   Anzuwendendes Recht

DerVertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowieAnsprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischenmateriellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unterAusschluss des UN-Kaufrechts.

 

15.   Erfüllungsort undGerichtsstand

 

15.1 Erfüllungsort ist der Sitz derAgentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agenturdie Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen derAgentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mitdiesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständigeGericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden anseinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogeneBezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich aufFrauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung aufbestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zuverwenden.

15.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oderundurchsetzbar, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam und durchsetzbar.Unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmungen werden durch solche wirksame unddurchsetzbare ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichstnahekommen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung eventuellerVereinbarungslücken.